Satzung

Satzung der Gründungsversammlung vom 18.02.2015.

§ 1 Verein

Der Verein führt den Namen

Glücksnäschen Stuttgart

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab der Eintragung den Namen „Glücksnäschen Stuttgart e. V.“.

Er hat seinen Sitz in Alfdorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz in der Region, in Deutschland und Europa zu fördern.

Der Verein setzt sich dabei zum Ziel

  • sich für alle Tiere einzusetzen
  • das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tiere zu beraten und zu informieren
  • zum Wohle der Tiere die Vernetzung und konstruktive Zusammenarbeit von Tierschutzinitiativen im In- und Ausland sowie im Speziellen in der Region Stuttgart zu fördern

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Zusammenarbeit mit Partnertierheimen und Tierschutzvereinigungen im Inland und im europäischen Ausland
  • Unterstützung und Förderung von Partnertierheimen und Tierschutzvereinigungen im Inland und im europäischen Ausland
  • Aufnahme, Pflege und Vermittlung von verwaisten, aufgefundenen, herrenlosen oder abgegebenen Tieren auf privaten Pflegestellen zur Vermittlung in gute Hände sowie Unterstützung von Vermittlungen von privat zu privat in besonderen Situationen.
  • Unterhaltung von Dauerpflegestellen, auf denen Tiere aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderungen oder anderen Gründen, die zu einer Unvermittelbarkeit führen, unbefristet betreut werden können
  • Unterstützung bei der Durchführung tierärztlicher oder anderer Maßnahmen um die Vermittelbarkeit eines Tieres zu ermöglichen
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit um den Tierschutz zu fördern und die Belange des Vereines zu bewerben.

Der Verein wird auch tätig durch die Beschaffung von Mitteln wie Beiträge/Geldspenden und deren Weiterleitung

  • an steuerbegünstigte Körperschaften, welche die Mittel unmittelbar für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden
  • an Einrichtungen im europäischen Ausland, die Tiere schützen

und durch das Sammeln von Sachspenden, die Einrichtungen zum Schutz von Tieren kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).

Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz in der Region, in Deutschland und Europa zu fördern.

Der Verein ist diesbezüglich ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der vorgenannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet.

Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Ämter des Vereines werden ehrenamtlich geführt. Die Amtsinhaber haben Anspruch auf angemessenen Ersatz Ihrer Auslagen. Diese müssen anhand von Belegen nachgewiesen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Wählbar in Ämter des Vereins sind nur Mitglieder.

Für Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Regelungen zur Beitragspflicht, insbesondere zu Höhe und Zahlungsweise, werden in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung geregelt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer diese Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch auf anwesende Mitglieder übertragene Stimmen, es kann jedoch höchstens eine Stimme auf eine teilnehmende Person übertragen werden. Die Stimmübertragung muss vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden.

Abstimmungen erfolgen soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist durch Akklamation oder Handzeichen. Wenn ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, ist dem stattzugeben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von ersten und zeiten Vorstand unterzeichnet. Mit der Einladung erhält das Mitglied eine vorgesehene Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung wird entsprechend zu Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die verspätet gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Beschluss der Satzung des Vereins. Über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierzu muss mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend sein.
  • Wahl und Abwahl des Kassiers und des Schriftführers. Kassier und Schriftführer sind Mitglieder des Vorstandes. Die Aufgabe des Kassiers ist die Kassenführung des Vereins. Die Aufgaben des Schriftführers sind die Protokollierung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Amt endet mit Ausscheiden aus dem Verein. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  • Scheidet der Kassier oder der Schriftführer vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Ersatz wählen. Die Nachwahl muss die Mitgliederversammlung beim nächsten ordentlichen Termin bestätigen. Ansonsten endet das Amt des nachgewählten Mitglieds mit dem Termin dieser Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt darauf einen neuen Kassier bzw. Schriftführer.
  • Wahl und Abwahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Amt endet mit Ausscheiden aus dem Verein. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied in den Vorstand wählen. Die Nachwahl muss die
    Mitgliederversammlung beim nächsten ordentlichen Termin bestätigen. Ansonsten endet das Amt des nachgewählten Vorstandsmitglieds mit dem Termin dieser Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wählt darauf ein neues Vorstandsmitglied. 
  • Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die vor der Jahreshauptversammlung die Kassenführung prüfen und darüber einen Bericht erstellen.
  • Die Mitgliederversammlung genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands und den Kassenprüfungsbericht entgegen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands und insbesondere des Kassiers.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit. Hierzu muss mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend sein. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied keinen Widerspruch einlegen. Vor der Beschlussfassung ist vom Vorstand dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern.
  • Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen, die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft, die Einsetzung und Bestellung eines Beirats und andere Regelungen des Vereins enthalten sein können.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung nicht öffentlich.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und gegebenenfalls aus Beisitzern, wobei der Vorsitzende auch die Aufgabe des Kassiers oder des Schriftführers zugleich innehaben kann.

Der Vorstand wählt aus den Vorstandsmitgliedern einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der erste stellvertretende Vorsitzende. Diese haben Einzelvertretungsrecht. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands und den Stellvertreter vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern diese nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kassier zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe der Führung der laufenden Geschäfte nach übertragenem Amt.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden Protokolle angefertigt und allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder dem Beschluss schriftlich zustimmt. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.

Der Vorstand lädt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie ist außerdem auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder zu berufen. Der Vorstand ist verpflichtet auf Verlangen eine aktuelle Mitgliederliste mit Anschriften auszuhändigen.

Stehen der Eintragung und Änderung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zeitnah zu informieren.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken wie folgt zu verwenden:

  • Übergabe des Vermögens an einen gemeinnützigen Verein der Region Stuttgart, der sich dem Tierschutz aktiv verpflichtet hat.
  • welcher das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 9 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.